Vorsorgen nach ArbmedVV - Betriebsarztzentrum West

Direkt zum Seiteninhalt

Vorsorgen nach ArbmedVV

Dienstleistungen
Bis zur Novellierung der ArbMedVV im Jahr 2013 wurden die (damals  noch so genannten) Untersuchungen streng nach den Vorgaben der  Berufsgenossenschaften durchgeführt und benannt. Diese Vorsorgen wurden  mit dem Buchstaben G und einer Ziffer betitelt. Daraus resultierte die  folgende Liste:
Tätigkeit mit:   
  • G 1.1 Quarzhaltigem Staub
  • G 1.2 Asbestfaserhaltigem Staub
  • G 1.3 keramikfaserhaltigem Staub
  • G 1.4 Staubbelastung
  • G 2 Blei
  • G 3 Bleialkyle
  • G 4 Gefahrstoffen, die Hautkrebs verursachen können
  • G 5 Glycerintrinitrat (Nitroglycerin)
  • G 6 Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)
  • G 7 Kohlenmonoxid
  • G 8 Benzol
  • G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen
  • G 10 Methanol
  • G 11 Schwefelwasserstoff
  • G 12 Phosphor (weißer)
  • G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
  • G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen)
  • G 15 Chrom VI – Verbindungen
  • G 16 Arsen oder seine Verbindungen
  • G 17 Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
  • G 18 1,1,2,2-Tetrachlorethan (Pentachlorethan)
  • G 20 Lärm
  • G 21 Kälte
  • G 23 Obstruktiven Atemwegserkrankungen
  • G 24 Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 Atemschutzgeräten
  • G 27 Isocyanaten
  • G 28 Arbeiten in sauerstoff-reduzierten Bereichen
  • G 29 Benzolhomologen (Toluol, Xylol)
  • G 30 Hitzearbeiten
  • G 31 Überdruck
  • G 32 Cadmium und seine Verbindungen
  • G 33 Aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen
  • G 34 Fluor oder seine Verbindungen
  • G 35 Arbeitsaufenthalt in klimatisch belastenden Gegenden
  • G 36 Vinylchlorid
  • G 37 Bildschirmarbeitsplätzen
  • G 38 Nickel oder seine Verbindungen
  • G 39 Schweissrauchen
  • G 40 Krebserzeugenden Gefahrstoffe
  • G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • G 43 Biotechnologie
  • G 44 Buchen- und Eichenholzstaub
  • G 45 Styrol
  • G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems
Im Zuge der neuen Datenschutzverordnung und einer differenzierten  Betrachtung von Rechten (Persönlichkeitsrecht, Recht zur freien  Berufswahl, u.a.) wurden die vorher "zwingenden" Untersuchungen in  "Vorsorgen" geändert. Der Grundgedanke ist, dass jeder Mensch das Recht  zur freien Berufswahl hat und auch einen Beruf wählen darf, der ihn  schädigt - er muss es nur wissen.
Wir als Betriebsärzte helfen bei der Einteilung eines Arbeitsplatzes  in die entsprechende Gefährdung und führen danach entsprechende  Vorsorgen durch und beraten zudem den Arbeitnehmer wie er ,trotz  vorhandener Gefährdung, gesund bleiben kann.
Der Gesetzgeber hat zwei Arten von Vorsorgen unterteilt, die  "Angebotsvorsorge" und die "Pflichtvorsorge". Diese müssen je nach  Gefährdung entweder ANGEBOTEN  oder DURCHGEFÜHRT werden, da sonst eine  Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zulässig ist. Auslöser für  solche Vorsorgen sind gemäß Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und  Angebotsvorsorge ( (Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 - 2775; bzgl. der  einzelnen Änderungen vgl. Fußnote):
Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(1) Pflichtvorsorge bei:
1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
– Acrylnitril,
– Alkylquecksilberverbindungen,
– Alveolengängiger Staub (A-Staub),
– Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
– Arsen und Arsenverbindungen,
– Asbest,
– Benzol,
– Beryllium,
– Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
– Cadmium und Cadmiumverbindungen,
– Chrom-VI-Verbindungen,
– Dimethylformamid,
– Einatembarer Staub (E-Staub),
– Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
– Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
– Hartholzstaub,
– Kohlenstoffdisulfid,
– Kohlenmonoxid,
– Methanol,
– Nickel und Nickelverbindungen,
– Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
– weißer Phosphor (Tetraphosphor),
– Platinverbindungen,
– Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
– Schwefelwasserstoff,
– Silikogener Staub,
– Styrol,
– Tetrachlorethen,
– Toluol,
– Trichlorethen,
– Vinylchlorid,
– Xylol (alle Isomeren),
wenn
a) der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird,
b) eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann  und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff  der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder  keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der  Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als  krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne  der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder
c) der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;
2.
Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und  Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4  Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein  regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine  Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,
g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition  mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile  unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von  Epoxidharzen,
h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen  Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075  Milligramm pro Kubikmeter,
i) Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als  krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung  eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können,
j) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei  Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro  Kubikmeter Luft.

(2) Angebotsvorsorge bei:
1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen,  wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der  Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung,
b) Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung,
c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:  n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol,  2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan,  1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
d) Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht  in Absatz 1 Nummer 1 genannt ist, eine wiederholte Exposition nicht  ausgeschlossen werden kann und
aa) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener  Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder  keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der  Gefahrstoffverordnung ist oder
bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende  Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der  Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden,
e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,
f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und  Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1  Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub,
h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein  Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine  Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,
i) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen  Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075  Milligramm pro Kubikmeter,
j) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Einhaltung  einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft,
k) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen  atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen,  für die nach Absatz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a bis j keine  arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist.
3.
(weggefallen)

(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge:
1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
a) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener  Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder  keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der  Gefahrstoffverordnung ist oder
b) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende  Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der  Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden;
2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen;
3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.

(4) Abweichungen:

Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten  werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1  Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln  etwas anderes bestimmen.


Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
(1) Pflichtvorsorge bei:
1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit
– Bacillus anthracis,
– Bartonella bacilliformis,
– Bartonella henselae,
– Bartonella quintana,
– Bordetella pertussis,
– Borelia burgdorferi,
– Borelia burgdorferi sensu lato,
– Brucella melitensis,
– Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
– Chlamydophila pneumoniae,
– Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme),
– Coxiella burnetii,
– Francisella tularensis,
– Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus,
– Gelbfieber-Virus,
– Helicobacter pylori,
– Hepatitis-A-Virus (HAV),
– Hepatitis-B-Virus (HBV),
– Hepatitis-C-Virus (HCV),
– Influenzavirus A oder B,
– Japanenzephalitisvirus,
– Leptospira spp.,
– Masernvirus,
– Mumpsvirus,
– Mycobacterium bovis,
– Mycobacterium tuberculosis,
– Neisseria meningitidis,
– Poliomyelitisvirus,
– Rubivirus,
– Salmonella typhi,
– Schistosoma mansoni,
– Streptococcus pneumoniae,
– Tollwutvirus,
– Treponema pallidum (Lues),
– Tropheryma whipplei,
– Trypanosoma cruzi,
– Yersinia pestis,
– Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder
– Vibrio cholerae;
2.
nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der  Risikogruppe 4 bei Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder  Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen  oder Tieren einschließlich deren Transport sowie
3.
nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten
a) in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien: regelmäßige  Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder  Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen  Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten  Gegenständen oder Materialien hinsichtlich eines biologischen  Arbeitsstoffes nach Nummer 1;
b) in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen  Einrichtungen: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder  krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Mycobacterium bovis oder  Mycobacterium tuberculosis;
c) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen:
aa) Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich
– Bordetella pertussis,
– Hepatitis-A-Virus (HAV),
– Masernvirus,
– Mumpsvirus oder
– Rubivirus,
bb)
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu  Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe  kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr  oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich
– Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
– Hepatitis-C-Virus (HCV);
dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen;
d)
in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und  Pflege von Kindern, ausgenommen Einrichtungen ausschließlich zur  Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu  erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern hinsichtlich  Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe c bleibt unberührt;
e)
in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen:  Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt  mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen  kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder  Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich
– Hepatitis-A-Virus (HAV),
– Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
– Hepatitis-C-Virus (HCV);
f)
in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich
– Bordetella pertussis,
– Masernvirus,
– Mumpsvirus,
– Rubivirus oder
– Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe e bleibt unberührt;
g)
in Notfall- und Rettungsdiensten: Tätigkeiten, bei denen es  regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten,  Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere  Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen  und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder  Hepatitis-C-Virus (HCV);
h)
in der Pathologie: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in  größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen  oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter  Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung,  hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);
i)
in Kläranlagen oder in der Kanalisation: Tätigkeiten mit  regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit  fäkalienkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus  (HAV);
j)
in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur  Geflügelschlachtung: regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu  infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder  krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder  kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der  Übertragungsweg gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila psittaci (aviäre  Stämme);
k)
in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwutvirus;
l)
in oder in der Nähe von Fledermausunterschlupfen: Tätigkeiten mit  engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäischem  Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2);
m)
auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten  und Zoos: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter  Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich
aa) Borrellia burgdorferi oder
bb) in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus.

(2) Angebotsvorsorge
1.
Hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Angebotsvorsorge anbieten bei
a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der  Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten,  die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für  die eine vergleichbare Gefährdung besteht,
b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der  Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten,  die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für  die eine vergleichbare Gefährdung besteht, es sei denn, nach der  Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist  nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;
c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder  toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, für die nach Absatz 1,  Buchstabe a oder b keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist;
2.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
a) mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss  und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder
b) eine Infektion erfolgt ist;
3.
Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge nach Absatz 1  zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge  anzubieten.

(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:

Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend  bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(1) Pflichtvorsorge bei:
1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;
2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise
LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende  Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht  berücksichtigt;
4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
a)
A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b)
A(8) = 1,15 m/s2 in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
erreicht oder überschritten werden;
5. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte  über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);
6. Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische  Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der  Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli  2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten  werden.

(2) Angebotsvorsorge bei:
1.Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak  = 135 dB(C) überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte  nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes  der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
2. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
a) A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
überschritten werden;
3. Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische  Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der  Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli  2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten  werden können;
4. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen,  die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden  sind durch
a) Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten,
b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder
c) Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in  langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren  Zwangshaltungen.
Teil 4
Sonstige Tätigkeiten

(1) Pflichtvorsorge bei:
1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;
2. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige  Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und  Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung  mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur  Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.

(2) Angebotsvorsorge bei:
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene  Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der  Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so  ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für  Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang  spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung  zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle  Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;
2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern;
3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der nach Absatz 1 Nummer 2 eine  Pflichtvorsorge zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine  Angebotsvorsorge anzubieten.
Zurück zum Seiteninhalt